Baupflicht und Ersatzbeiträge
Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so haben Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Allerdings müssen Schutzräume grundsätzlich nur noch bei grösseren Überbauungen erstellt werden (ab 38 Zimmern bzw. 25 Schutzplätzen). Ausnahmen davon sind in Gemeinden unter 1000 Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt oder ist der Schutzplatzbedarf gedeckt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag zu zahlen. Dieser ist vor Baubeginn zu entrichten.
Zuständigkeiten und Kostentragung
Die Steuerung des Schutzraumbaus erfolgt durch die Kantone. Der Bund erlässt dazu die notwendigen Weisungen. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der Schutzräume. Die öffentlichen Schutzräume der Gemeinden werden durch die Ersatzbeiträge finanziert. Die Ersatzbeiträge werden auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen und die periodische Schutzraumkontrolle verwendet.
Ausrüstung der Schutzräume
Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die Ausrüstung eines (neuen) Schutzraums beinhaltet Liegestellen und Not-Aborte.
Aufhebung von Schutzräumen
Die Kantone können Schutzräume aufheben, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können aufgehoben werden, sofern
- ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;
- der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt,
- ein Schutzplatzüberangebot besteht;
- die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

