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Bevölkerungsschutz

Vermietung und Fremdnutzung von Schutzbauten

Nutzung von Schutzbauten als Unterkünfte und Vereinslokale

Die Schutzbauten sind primär für den Schutz der Bevölkerung und die Sicherstellung der Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes im Falle eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Eine Nutzung der öffentlichen Schutzbauten zu anderen Zwecken in normalen Zeiten ist durchaus erlaubt und wird von vielen Gemeinden praktiziert. Die Gemeinden können damit zusätzliche Raumbedürfnisse abdecken, etwa für Truppenlager, (Ferien-)Unterkünfte, Vereinslokale, Garderoben usw. Interessierte Private oder Vereine richten Ihre Anfrage direkt an die Gemeinde.

 

Sicherheitsvorschriften beachten

Bei diesen Schutzbauten handelt es sich um standardisierte Bauten im Eigentum der Gemeinde. Sie werden ohne Alarmanlagen und Rauchmelder ausgerüstet – mit der Begründung, dass bei einem Ernstfall die Bauten durch ausgebildetes Personal betrieben werden. Will eine Gemeinde ihre Schutzbauten anderweitig nutzen, ist sie verpflichtet, die einschlägigen baulichen Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde strikte einzuhalten. Zentrale Vorschriften sind dabei die Brandschutzerläuterungen betreffend Zivilschutzbauten und Truppenunterkünfte, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, welche klar umschreiben, welche Massnahmen getroffen werden müssen.

 

Empfehlung: Mietvertrag

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS empfiehlt den Gemeinden als Eigentümer und Vermieter der jeweiligen Räumlichkeiten, mit den Nutzern einen Mietvertrag abzuschliessen. Dieser soll garantieren, dass die Anlage einwandfrei funktioniert und die nötigen Instruktionen beim Bezug der Anlage gegeben werden. Entsprechende Weisungen sind dem Vertrag beizulegen und weitere Anweisungen sind in der Anlage sichtbar anzuschlagen.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Kommunikation
Zuletzt aktualisiert am: 30.12.2011
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