Schutzanlagen: Reduzierte Betriebsbereitschaft
Normale und reduzierte Betriebsbereitschaft
Nur jene Schutzanlagen, die für die Nutzung bei Katastrophen und in Notlagen und für Ausbildungszwecke benötigt werden, sollen zur sofortigen Inbetriebnahme bereit sein. Diese Schutzanlagen haben in der sogenannten normalen Betriebsbereitschaft zu stehen. Die übrigen Schutzanlagen sind für die Verwendung im Fall bewaffneter Konflikte zu erhalten, können aber in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt werden.
Substanz erhalten, Kosten sparen
Schutzanlagen mit reduzierter Betriebsbereitschaft sind nicht ständig "auf Knopfdruck" betriebsbereit. In Friedenszeiten werden sie nicht genutzt. Ziel ist es, die Substanz der Schutzanlagen zu erhalten, dabei aber die periodischen Unterhaltsarbeiten zu minimieren sowie die Energiekosten für den Unterhaltsbetrieb zu reduzieren. Technisch bedeutet dies, dass gewisse Systeme stillgelegt werden sowie Komponenten und Systeme mit einem reduzierten Unterhalt für einen bewaffneten Konflikt funktionsfähig gehalten werden. Beim reduzierten Unterhalt wird ein erhöhtes Risiko von Ausfällen bei Komponenten in Kauf genommen.
Pauschalbeiträge des Bundes
Der Bund muss für die Betriebsbereitschaft der für den Fall bewaffneter Konflikte benötigten Schutzanlagen sorgen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS liefert dazu die technischen und planerischen Grundlagen für die Umsetzung in den Kantonen und Gemeinden. In Absprache mit dem Kanton entscheidet der Eigentümer – meist die Gemeinde oder Region –, welche Schutzanlagen konkret in welcher Betriebsbereitschaft gehalten werden. Die Kosten für den Unterhalt einer Schutzanlage in einer reduzierten Betriebsbereitschaft werden vom Bund mittels jährlichen Pauschalbeiträgen abgegolten. Die Höhe der Pauschalbeiträge ist vom Typ bzw. von der Grösse der Schutzanlage abhängig. Für Schutzanlagen in normaler Betriebsbereitschaft gelten die gleichen Ansätze. Das Versetzen einer Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft wird durch einen einmaligen abgestuften Pauschalbeitrag entschädigt.
