Grundlage für Führungsfähigkeit
Schutzanlagen umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler. Im Gegensatz zu den (Personen-)Schutzräumen haben sie nicht nur den Schutz der Insassen zu gewährleisten. Jede dieser Anlagen erfüllt eine wichtige Funktion im Rahmen des gesamten Bevölkerungsschutzes.
Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen
Mit den Schutzanlagen werden primär die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sichergestellt. Die Kommandoposten dienen der Führung und der Führungsunterstützung. Die Bereitstellungsanlagen stehen für das Personal und Material der Formationen des Bevölkerungsschutzes (in der Regel Zivilschutz und Feuerwehr) zur Verfügung.
Geschützte Spitäler und Sanitätsstellen
Für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen legt der Bund die Rahmenbedingungen fest. Die Kantone sind verpflichtet, für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern (in Verbindung mit einem Akutspital) und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen. Falls die Kantone und die Trägerschaften der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen einen höheren Bedarf ermitteln, können die finanziellen Leistungen des Bundes im baulichen und materiellen Bereich bis auf höchstens 0,8 Prozent der Bevölkerung ausgedehnt werden.
Zuständigkeiten und Kostentragung
Der Bund regelt die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen. Die Kantone legen nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Gemeinden sind nach Vorgaben des Bundes und der Kantone zuständig für die Erstellung, die Ausrüstung, die Erneuerung und die Umnutzung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen. Für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der geschützten Spitäler sind die Spitalträgerschaften nach Vorgaben des Bundes zuständig.
Reduzierte Betriebsbereitschaft
Für Ausbildungszwecke und für die Nutzung bei Katastrophen und in Notlagen können einige Schutzanlagen zur sofortigen Inbetriebnahme bereit gehalten werden. Die übrigen Schutzanlagen sind zu erhalten, können aber in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt werden. Die Regelungen zur Betriebsbereitschaft werden durch den Bund erlassen.

