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Bevölkerungsschutz

Gesetzgebung zum Bevölkerungsschutz

Bundesverfassung

Die Rechtssetzung des Bundes stützt sich auf den Zivilschutz-Artikel 61 der Bundesverfassung. Von den fünf Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes ist nur der Zivilschutz in der Bundesverfassung verankert. Die anderen vier Partnerorganisationen werden auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene geregelt.

 

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)

Der erste Teil des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) widmet sich dem Bevölkerungsschutz. Im Sinne einer Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den einzelnen Partnerorganisationen werden die Aufgabenbereiche aufgezählt. Im Weiteren werden die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen sowie die Ausbildung im Bevölkerungsschutz geregelt. Der zweite Teil des BZG betrifft den Zivilschutz und stellt insbesondere Normen zu Schutzdienstpflicht, Ausbildung, Material und Schutzbauten auf. Das Gesetz wurde vom Volk am 18. Mai 2003 mit 80,6 Prozent Ja-Stimmen angenommen und trat 2004 in Kraft. 2011 wurde das BZG einer Teilrevision unterzogen. Anpassungen wurden hauptsächlich im Bereich der Einsätze und Ausbildung sowie bei den Schutzbauten vorgenommen. Das teilrevidierte BZG ist auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

 

Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter

Im BZG wird der Kulturgüterschutz als Aufgabe des Zivilschutzes aufgeführt (Artikel 3 Buchstabe e). Der Kulturgüterschutz verfügt aber auch über ein eigenes Bundesgesetz. Aufgrund der Schäden an zahlreichen Kulturgütern während des Zweiten Weltkrieges wurde am 14. Mai 1954 in Den Haag (NL) das sogenannte "Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten" verabschiedet. Die Schweiz trat dem Haager Abkommen 1962 bei, und seit dem 1. Oktober 1968 ist das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten in Kraft.

 

Kantonale Gesetzgebung

Für den Bevölkerungsschutz sind grundsätzlich (unter Vorbehalt bundesrechtlicher Kompetenzen) die Kantone zuständig. Gemäss BZG regeln sie insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und die interkantonale Zusammenarbeit.

 

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