Wehrpflichtersatz
Ersatz für nicht geleistete Wehrpflicht
Gemäss Wehrpflichtersatzgesetz (WPEG) haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht im Militär- oder Zivildienst nicht oder nur teilweise erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten.. Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (ab Ersatzjahr 2010).
Bis zum 30. Altersjahr
Die Dauer der Ersatzpflicht richtet sich nach der Wehrpflichtdauer für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere der Armee. Die Ersatzabgabe ist also nicht bis zum Ende der Dienstpflichtzeit im Zivilschutz (40. Altersjahr) zu bezahlen, sondern nur bis zum Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird.
Anrechnung der geleisteten Diensttage im Zivilschutz
Bei der Festsetzung des jährlichen Wehrpflichtersatzes werden die Dienste im Zivilschutz angerechnet: Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent.
Adressen
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Sektion Wehrpflichtersatzabgabe
Eigerstrasse 65
CH-3003 Bern
Telefon +41 31 322 74 55
Telefax +41 31 322 71 67
