Personalreserve
Kantone passen Zivilschutz-Bestand ihrem Bedarf an
Der Bedarf an Schutzdienstpflichtigen, d.h. an Dienstpflichtigen des Zivilschutzes ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Der Kanton hat gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, Art. 18) die Möglichkeit, seinen Zivilschutz-Bestand dem Bedarf anzupassen und Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuzuteilen. Der Personalreserve Zugeteilte müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung.
Keine Einsätze für "Reservisten"
Die der Personalreserve zugeteilten und oft nicht ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen sollen nicht für kurzfristige Einsätze reaktiviert werden. Bei kurzfristigen Engpässen sind ausgebildete Schutzdienstpflichtige von Nachbarorganisationen einzusetzen.
Reaktivierte absolvieren eine Grundausbildung
Werden Schutzdienstpflichtige aus der Personalreserve reaktiviert, haben sie vor einem Einsatz die Grundausbildung zu absolvieren. Grundsätzlich absolvieren Schutzdienstpflichtige ihre Grundausbildung spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben (BZG, Art. 33).
