Freiwillige
Offen für die breite Bevölkerung
Der Zivilschutz steht grundsätzlich der breiten Bevölkerung offen. Gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, Artikel 15) können folgende Personen freiwillig Schutzdienst leisten:
- Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind,
- Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind,
- Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind,
- Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden,
- in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
Rekrutierung
Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, müssen bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt des Kantons ein Gesuch einreichen.. Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch. Fällt der Entscheid positiv aus, erklärt der Kanton den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin als stellungspflichtig. Schweizerinnen sowie Ausländerinnen und Ausländer haben also ihre Schutzdiensttauglichkeit auf einem Rekrutierungszentrum abklären zu lassen. Dies gilt hingegen nicht für ehemalige Schutzdienst-, Militärdienst- oder Zivildienstpflichtige - sie haben bereits früher die Rekrutierung durchlaufen.
14 bis 21 Tage Grundausbildung
Nach der Tauglichkeitsabklärung im Rekrutierungszentrum erfolgt die Zuteilung in eine der Grundfunktionen des Zivilschutzes (Stabsassistent, Betreuer, Pionier, Materialwart, Anlagewart, Koch). Anschliessend ist die Grundausbildung von 14 bis 21 Tagen (je nach Kanton) zu absolvieren.
Gleiche Rechte und Pflichten
Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. Sie können auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden, haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.
