Aufgebot
Aufgebot zur Ausbildung
Für die Ausbildung im Zivilschutz sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Sie regeln das Aufgebot zur Ausbildung. Ausnahmen bilden Aufgebote für die Aus- und Weiterbildungsdienste, die durch den Bund durchgeführt werden (z.B. Ausbildung von Zivilschutzkommandanten). Es gibt verschiedene Ausbildungsanlässe, für die Schutzdienstpflichtige ein Aufgebot erhalten können: Grundausbildung, Zusatzausbildung, Kaderausbildung und Wiederholungskurse. Kader und Spezialisten können zudem innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von maximal 14 Tagen aufgeboten werden. Aufgebote zu Ausbildungsanlässen müssen den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zugestellt werden.
Aufgebot für Einsätze
Die Schutzdienstpflichtigen können nicht nur zur Ausbildung, sondern auch für Einsätze aufgeboten werden (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, Art. 27). Sie können durch den Bundesrat aufgeboten werden:
- bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
- bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland;
- im Fall bewaffneter Konflikte;
- für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene.
Schutzdienstpflichtige können für Einsätze durch die Kantone aufgeboten werden, wobei die Kantone das Verfahren dieser Aufgebote selber regeln. Einsätze sind möglich:
- bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen;
- für Instandstellungsarbeiten;
- für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Dienst in der Zivilschutzverwaltung
Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung aufgeboten werden (BZG, Art. 37). Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs (Ausbildungsdienst).
Einrückungspflicht
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.
Verschiebung von Ausbildungsdiensten
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Urlaubsgesuche
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
